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+++ACHTUNG+++ Regelungen zur Unterrichtsdurchführung ab 14.12.2020 - Bekanntmachung des Schulamtes

14.12.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,


bevor ich Ihnen und Ihren Kindern ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2021 wünsche, informiere ich Sie im Folgenden über die zusätzlichen Schutz-maßnahmen, die vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Kabinetts für das Schulwesen ab dem 14. Dezember 2020 bis zum Beginn der Weihnachtsferien und nach diesen ab dem 04. Januar 2021 gelten werden.
Die darüber hinausgehenden schul- und lerngruppenspezifischen Informationen über die schul- und lerngruppenspezifischen Details der Organisation von Schule und Unterricht er-halten Sie und Ihre Kinder von den Schulleiter/innen und Lehrkräfte.


1. Schul- und Unterrichtsbetrieb in der Zeit vom 14. bis 18. 

    Dezember 2020

 

Besuchen Ihre Kinder eine Abschlussklasse, gilt die Pflicht zum Besuch des Prä-senzunterrichts, damit die Prüfungsvorbereitung so gut wie möglich erfolgen kann. Das betrifft

- die Jahrgangsstufe 10 an Ober-, Gesamt-, 

  Förderschulen sowie des Gym-nasiums,

- die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums,
- die Jahrgangsstufe 13 von Gesamtschulen, 

  beruflichen Gymnasien und des Zweiten

  Bildungswegs
- sowie Schüler/innen im letzten Ausbildungsjahr

  des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.

 

- Für die übrigen Jahrgangsstufen entscheiden Sie, ob

  ihr Kind am Präsenzunter-richt in der Schule teilnimmt.

  Bitte informieren Sie die Schulleiter/innen formlos, wenn

  Ihr Kind nicht am Präsenzunterricht teilnehmen soll. Da

  die Pflicht zur Teil-nahme am Distanzunterricht bestehen

  bleibt, halten Sie bitte Ihre Kinder in der Zeit, in der sie

  ansonsten am Unterricht teilnähmen, zum Lernen zu

  Hause an.


- Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen

  Schwerpunkt geistige Entwick-lung bleiben geöffnet,

  aber Sie entscheiden, ob ihr Kind die Schule besucht.

  Bitte informieren Sie die Schulleiter/innen formlos, wie

  Sie sich entschieden haben.


- Die Schulen bzw. Lerngruppen, die den Unterricht im

  Wechselmodell organisiert haben, weil beispielweise

  eine Allgemein- oder Einzelverfügung eines Landkrei-

  ses oder einer kreisfreien Stadt dies vorgeschrieben

  hat, führen den Unterricht im Wechselmodell bis zum 

  Beginn der Weihnachtsferien fort.

 

2. Schul- und Unterrichtsorganisation in der Zeit vom 04. Januar 2021 bis 08. Ja-nuar 2021


- Besuchen Ihre Kinder eine Abschlussklasse, nehmen

  sie am Präsenzunterricht teil. Die Schulen sind gebeten,

  alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen

  Optionen zu nutzen, damit der Mindestabstand von 1,5

  Meter nach Möglichkeit eingehalten werden kann.


- Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen

  Schwerpunkt geistige Entwick-lung bleiben geöffnet, Sie

  entscheiden und informieren die Schulleiter/innen form-

  los darüber, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der

  Schule teilnimmt.


- Die übrigen Schüler/innen der Grundschulen, der

  Förderschulen, der weiterfüh-renden

  allgemeinbildenden Schulen und der Oberstufenzentren

  einschließlich des Zweiten Bildungswegs bleiben zu

  Hause und werden dem von jeder Schule für den

  Distanzunterricht entwickelten Konzept entsprechend

  distant unterrichtet.

 

3. Schul- und Unterrichtsorganisation ab dem 11. Januar 2021

 

In der 1. Kalenderwoche 2021 wird die Landesregierung im Zuge der Abstimmung ei-ner Neufassung der Eindämmungsverordnung aufgrund der Ergebnisse ihrer Analyse des Infektionsgeschehens entscheiden, ob der Präsenzunterricht wieder ausgeweitet werden kann.


4. Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung


Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht - mit Ausnahme des Sportunterrichts - wird auf die Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 1 ausgeweitet. Ausnahmen davon sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsver-ordnung geregelten Voraussetzungen möglich. Dies betrifft voraussichtlich


a. die Schüler/innen der Förderschulen für

    geistige Entwicklung, für die Schullei-ter/innen

    aus pädagogischen Gründen eine Befreiung

    von der Tragepflicht zulas-sen können;
b. die Schüler/innen, die sich Klausuren mit einer

    Dauer von 240 Minuten und mehr unterziehen

    müssen, sofern der Mindestabstand von 1,5

    Metern eingehalten werden kann;
c. die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume

    stoßweise gelüftet werden;
d. im Außenbereich von Schulen die

    Schüler/innen der Jahrgangsstufe 1 bis 4.

 

Das Weihnachtsfest 2020 und der Wechsel in das Jahr 2021 werden für uns alle ganz anders sein als wir es bisher gekannt haben. Im neuen Jahr besteht mit Blick auf die ent-wickelten Impfstoffe aber Hoffnung, dass wir alle wieder in eine – wenn auch vermutlich neue – Form der Normalität eintreten können. Obwohl ich weiß, dass ich damit allen Fami-lien mit ihren Kindern einiges zumute: Bitte tragen Sie das Ihnen Mögliche dazu bei, dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen bis Anfang 2021 Wirkung zeigen und alle Ihre Kinder so bald wie möglich wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können.

 

Ihnen und den Ihren trotz allem ein frohes Fest und alles Gute für das Jahr 2021 wünscht


mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 

Schäfer